TSV Merklingen 1901 e.V.
Gründungsjahr 1901
Vereinsregister Stuttgart - VR 250072
1250 Mitglieder, davon nahezu 500 Kinder/Jugendliche
Adresse: Untere Talstr. 66, 71263 Weil der Stadt
Bankverbindungen
Kreissparkasse Böblingen BIC: BBKRDE6BXXX
IBAN: DE84 6035 0130 0004 5038 02
Vereinigte Volksbank BIC: GENODES1BBV
IBAN: DE51 6039 0000 0052 0680 05
Vereinsheim
Untere Talstr. 66, 71263 Weil der Stadt
öffentliche Gaststätte "TSV Vereinsheim"
mit Nebenzimmer und großer Sonnen-Terrasse
Sportangebot
Fußball, Tennis/Squash, Turnen/Gymnastik/Tanz
nähere Auskünfte über die jeweilige Abteilung
Sportanlagen
zwei Fußballplätze - Rasen bzw. Kunstrasen - mit Flutlicht
Tennis - Freiplatzanlage mit sechs Sandplätzen
vereinseigene Halle mit jeweils zwei Tennis- bzw. Squashcourts Schulturnhalle sowie Turn- und Festhalle Merklingen
Hauptverein
Erwachsene ( ab 18 J. ) | 60,00 € | ||
Kinder bis 14 J. | 30,00 € | zusätzlich Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich | |
Jugendliche ab 14 - 18 J. | 30,00 € | ||
Schüler / Studenten ab 18 J. | 30,00 € | ||
Familie - ein Erwachsener, Kinder bis 18 J. | 85,00 € | mit Familienpass | 60,00 € |
Familie - zwei Erwachsene, Kinder bis 18 J. | 115,00 € | mit Familienpass | 85,00 € |
Schwerbehinderte | 30,00 € |
Die Abteilungen erheben zusätzlich eigene Beiträge wie folgt:
Fußball
Erwachsene ( ab 18 J. ) | 60,00 € |
Fördermitglied | 30,00 € |
1.Kind / Jugendliche(r) | 45,00 € |
2.Kind / Jugendliche(r) | 22,00 € |
weitere Kinder / Jugendliche | 15,00 € |
Turnen
Familienbeitrag in Höhe von 40,00 €
Zumba ® Erwachsene: 30,00 €
Zumba ® Kinder: 20,00 €
Tennis
Erwachsene (ab 18 J.) | 140,00 €* |
Ehepaare | 250,00 €* |
Schüler/ Studenten ab 18 J. (mit Nachweis) | 50,00 € |
Kinder unter 7 J. Bis 14 J. ist zusätzlich die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich | 20,00 € |
1. Kind/ Jugendliche/r ab 7 J. Bis 14 J. ist zusätzlich die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich | 50,00 €** |
2. Kind/ Jugendliche/r ab 7 J. Bis 14 J. ist zusätzlich die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich | 40,00 €** |
weitere Kinder/ Jugendliche Bis 14 J. ist zusätzlich die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich | 30,00 €** |
Elternmitgliedschaft | 25,00 € |
Erwachsene passiv | 50,00 € |
Schüler/ Studenten ab 18 J. passiv | 50,00 € |
Kinder/ Jugendliche passiv | 25,00 € |
Saisonmitgliedschaft (Tennishalle WS) | 70,00 € |
Eine zusätzliche Mitgliedschaft im Hauptverein ist nicht erforderlich.
Im Falle einer direkten Mitgliedschaft im Hauptverein verringert sich der Jahresbeitrag um 12 € bei Erwachsenen und 6 € bei Minderjährigen.
*Für Erwachsene mit voller Mitgliedschaft besteht die Verpflichtung zu sechs Arbeitsstunden.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 15 € pro Stunde belastet.
Ab dem Kalenderjahr, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird, müssen keine Arbeitsstunden mehr geleistet werden.
**Für Jugendliche ab 16 Jahre besteht die Verpflichtung zu vier Arbeitsstunden.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 10 € belastet.
Aufnahmeantrag siehe "Formulare"
Falls sich Ihre Adresse oder Bankverbindung geändert hat oder Sie die Mitgliedschaft kündigen möchten, können Sie uns dies ebenso per Formular (siehe oben) mitteilen.
T S V M e r k l i n g e n 1901 e. V.
Stand M a i 2008
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge und Dienstleistungen
§ 8 Ehrungen
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Vereinsrat
§ 13 Vorstand
§ 14 Ordnungen
§ 15 Abteilungen
§ 16 Besondere Bestimmungen bezüglich der Tennisabteilung
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Ordnungsmaßnahmen des Vereins
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Sportverein Merklingen 1901 e.V.“, abgekürzt TSV Merklingen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 71263 Weil der Stadt–Merklingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg unter der Register–Nr. 72 eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr reicht vom 1.1. bis zum 31.12.
1.4 Die Vereinsfarben sind blau – weiß.
1.5 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und die Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
2.4 Gewählte Amtsträger oder sonst für den Verein tätige Mitglieder erbringen ihren Einsatz zum Wohle der Gemeinschaft grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf kann die Vereinstätigkeit im Rahmen der durch den Haushaltsplan und die Finanzlage gegebenen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach dieser Bestimmung trifft der Vereinsrat. Gleiches gilt für Änderung sowie Beendigung einer bestehenden Vereinbarung.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
Dies umfaßt auch Personen, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich betätigen zu wollen.
außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Um die Interessen der Jugendlichen sicherzustellen, ist bei Jugendlichen bis 14 Jahren die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich.
4.2 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
4.3 Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten eines Monats, in dem sie beantragt wurde.
4.4 Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
4.5 Personen, welche sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
5.2 Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5.3 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er gilt zum Ende des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regeln entsprechend.
5.4 Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
mit der Bezahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Berufungsrecht an die nächstfolgende Vereinsratssitzung zu. Der Betroffene ist zu dieser Sitzung einzuladen. Der Vereinsrat entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
5.5 Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Für das Mitglied sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
6.2 Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
6.3 Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins bzw. seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
6.4 Jedes über 18 Jahre alte Mitglied hat das Recht an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
6.5 Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 7 Beiträge und Dienstleistungen
7.1 Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt (mit Ausnahme abteilungsspezifischer Beiträge). Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
7.2 Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit (inklusive Abteilungsbeiträge).
7.3 Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende sind für die Dauer ihres Dienstes von der Bezahlung eines Beitrages befreit.
7.4 Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
7.5 Bei Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist ein monatlich anteiliger Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
7.6 Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besonderen Vertrag zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
7.7 Der Vorstand kann den Abteilungen auf Antrag gestatten, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren oder ähnliches zu erheben.
7.8 Bei Beiträgen, die nicht spätestens 2 Monate nach Fälligkeit bezahlt werden, kann eine Mahngebühr erhoben werden, die vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 8 Ehrungen
8.1 Die Ehrungen des Vereins sind in der Ehrenordnung zusammengefaßt.
§ 9 Organe
9.1 Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vereinsrat
c. der Vorstand
Diese Organe verwalten und erledigen alle gemäß dieser Satzung anfallenden Arbeiten entsprechend ihrer Zuordnung und Aufgabenstellung.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Weil der Stadt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. Dabei sind die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen.
10.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des technischen Leiters und des Wirtschaftsleiters
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungen gemäß §7.1 der Vereinssatzung
Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlußfassung über Projekte entsprechend den Bestimmungen der Finanzordnung
10.4 Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur dann beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit erkennen.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.6 Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.7 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
10.9 Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgebend.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
es das Interesse des Vereins fordert
die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 12 Vereinsrat
12.1 Dem Vereinsrat gehören an:
a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
c. der technische Leiter und der Wirtschaftsleiter
d. der Vereinsjugendleiter (oder der Jugendsprecher der Abteilungen)
12.2 Jedes Mitglied des Vereinsrats hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Der Vereinsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vereinsratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
12.3 Der Vereinsrat kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse bilden oder einzelne Personen zusätzlich berufen, die seiner Aufsicht unterstehen.
12.4 Sitzungen des Vereinsrats sind mindestens alle 4 Monate durchzuführen.
12.5 Dem Vereinsrat obliegen die folgenden Aufgaben:
die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins
die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes
die Beschlußfassung über gemeinsame (abteilungsübergreifende) Veranstaltungen
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
12.6 Die Sitzungen des Vereinsrats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlußfassung sind vorher bekannt zu geben. Er muß binnen eines Monats einberufen werden, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
12.7 Über die Sitzungen des Vereinsrats ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
12.8 Der technische Leiter und der Wirtschaftsleiter werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 13 Vorstand
13.1 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus folgenden Personen:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
13.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
13.3 Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften alleine zu ermächtigen.
13.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
13.5 Scheiden während des Geschäftsjahres der 2. Vorsitzende, der Kassenwart oder der Schriftführer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden bzw. von mehr als 2 Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat.
13.6 Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
13.7 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
13.8 Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einzuberufen. Tagesordnung und Gegenstände der Beschlußfassung brauchen vorher nicht bekanntgegeben zu werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
13.9 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§ 14 Ordnungen
14.1 Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben, die vom Vereinsrat zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.
§ 15 Abteilungen
15.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vereinsrats gebildet.
15.2 Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Diese gehören dem für sie zuständigen Fachverband des Württembergischen Landessportbundes an.
15.3 Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Wahl muß mindestens alle 2 Jahre erfolgen. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß §30 BGB für die die jeweilige Abteilung betreffenden Angelegenheiten. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
15.4 Die Abteilungen sind verpflichtet, eigene Kassen zu führen und haben dazu einen Kassenwart zu wählen. Die Abteilungen sind verpflichtet, entsprechend den Bestimmungen der Finanzordnung mit der Hauptkasse abzurechnen bzw. zu konsolidieren. Die Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Gesamtvereins bzw. den jeweiligen Kassenprüfern geprüft werden. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.
15.5 Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsmäßige Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist in der Finanzordnung geregelt.
15.6 Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr bis zum in der Finanzordnung genannten Termin einen Haushaltsplanentwurf zu erstellen und dem Vorstand per 30.6. und 31.12. einen Kassenbericht vorzulegen.
15.7 Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren oder ähnliches zu erheben. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen. Alle Abteilungsbeiträge sind in einer Abteilungsversammlung mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
15.8 Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Dies gilt auch bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenem Übertritt in einen anderen Verein.
§ 16 Besondere Bestimmungen bezüglich der Tennisabteilung
16.1 Die Abteilung unterliegt dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins hinsichtlich Gemeinnützigkeit und steuerlicher Behandlung. Der Kontenplan entspricht dem des Vereins.
16.2 Die Abteilung verwaltet im Auftrag des Vereins das unbewegliche Vereinsvermögen, das die Abteilung nutzt. Veräußerungen und Nutzungsänderungen, die vom Verein vorgenommen werden wollen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch die Abteilungsversammlung. Eine nicht dem Tennissport dienende Nutzung der Anlagen bedarf der Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden.
16.3 Die Abteilung erhebt von ihren Mitgliedern Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Gebühren. Diese Beiträge sowie deren Höhe setzt die Abteilungsversammlung mit 2/3 Mehrheit fest.
16.4 Die Abteilung finanziert sich aus den Mitteln nach §16.3. Sie verfügt über die Einnahmen und beschließt in eigener Verantwortung den Haushaltsplan.
16.5 Die Abteilungsversammlung darf keine Ausgaben beschließen und die Abteilungsleitung keine solche tätigen, die nicht durch Überschüsse aus dem ordentlichen Haushalt des Geschäftsjahres oder zweckgebundene, genehmigte Rückstellung der Abteilung gedeckt sind. Beschlüsse über außerordentliche Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen können nur auf Antrag an die satzungsmäßigen Organe des Vereins gerichtet und von diesen genehmigt werden.
16.6 Für diejenigen Mitglieder, die ausschließlich die Leistungen der Abteilung Tennis in Anspruch nehmen, entrichtet die Abteilung einen jährlichen Beitrag von 25% des normalen Vereinsbeitrages. Mitglieder der Tennisabteilung, die Leistungen anderer Abteilungen in Anspruch nehmen, zahlen die üblichen Beiträge entsprechend §7 dieser Satzung. Für Mitglieder, die den Vereinsbeitrag an den Gesamtverein bezahlen, verringert sich der Beitrag an die Tennisabteilung um diesen Teilbetrag. Mitglieder der Tennisabteilung sind den Mitgliedern der übrigen Abteilungen gleichgestellt.
16.7 Die Tennisabteilung verwaltet sich wie auch die anderen Abteilungen selbständig. Dazu wählt sie einen Ausschuß, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der jeweilige 1. Vorsitzende des Vereins ist dabei Mitglied der Tennisabteilungsleitung.
16.8 Abweichend von §4.1 dieser Satzung erfolgt die Aufnahme der Mitglieder in die Tennisabteilung durch Beschluß der Tennisabteilungsleitung. Diese hat den 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich von der Aufnahme zu unterrichten. Eine Ablehnung ist vorher mit dem 1. Vorsitzenden zu beraten. Das gleiche gilt für die Aufnahme von Mitgliedern anderer Abteilungen in die Tennisabteilung. Die Höchstmitgliederzahl wird von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit, jedoch mindestens einem Drittel der Mitglieder festgesetzt.
16.9 Bezüglich Kassenprüfung kommt §17 dieser Satzung zur Anwendung.
16.10 Die der Tennisabteilung eingeräumten Befugnisse können ohne Zustimmung der Abteilungsversammlung nicht geändert werden.
16.11 Die der Tennisabteilung eingeräumten Befugnisse treten außer Kraft, wenn die Tennisabteilung weniger als 10 Mitglieder zählt.
16.12 Um abteilungsinterne Regelungen treffen zu können, gibt sich die Abteilung eine Abteilungsordnung, die den Regeln der Vereinssatzung entspricht und dem Vereinsrat zur Zustimmung vorgelegt wird.
§ 17 Kassenprüfer
17.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
17.2 Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Unterschrift. Dies geschieht zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
17.3 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
17.4 Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
17.5 Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
18.1 Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluß gemäß §5.4 dieser Satzung
§ 19 Auflösung des Vereins
19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
19.2 Der Verein wird aufgelöst, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern und wenn eine Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt.
19.3 Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
19.4 Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Restguthaben fällt bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Stadt Weil der Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports im Stadtteil Merklingen zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
20.1 Diese Satzung wurde am 28. März 1993 in der ordentlichen Mitgliederversammlung beraten und beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
20.2 Damit erlöschen alle früheren Satzungen.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leonberg ist unter VR 72/11 erfolgt.
Die Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres ( § 1.3 ) ist unter VR 72/20 im Juni 03 erfolgt.
Die Anmeldung zur Eintragung der Änderungen des § 2 , d.h. Ergänzung um Absatz 2.4 , und des § 15 , d.h. Wegfall des letzten Satzes in Absatz 15.7 , ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. März 08 im Mai 08 erfolgt.
Merklingen, im Mai 2008
Turn- und Sportverein Merklingen 1901 e.V.
Der Vereinsvorstand:
1. Vorsitzender - Michael Breitling
2. Vorsitzender - Alexander Langer
Kassier - Maren Pfäffle
Schriftführer - Alexandra Schindele
1. Vorsitzender: Michael Breitling | 2. Vorsitzender: Alexander Langer |
Schriftführer/in: Alexandra Schindele | Hauptkassier: Maren Pfäffle |
Melchior Dürr | Wilhelm Geiger | Fritz Maier | Otto Ruppert | Karl Rothacker |
Louis Olpp | Wilhelm Mettler | Karl Holzinger | August Olpp | Christian Vollmer |
Wilhelm Riexinger | Georg Gann | Georg Schaad | Jakob Maier | Michel Großmann |
Gottlob Wieland | Jakob Maier | Karl Rothacker | Karl Wohlleber | Fritz Schnaufer |
Heinrich Kern | Georg Holzhäuser | Otto Bauser | Wilhelm Maier | Karl Schradi |
Jakob Graf | Gottlieb Roux | Fritz Mettler | Ernst Geiger | Gustav Kleinfelder |
Otto Geiger | Gottlieb Zipperle | Karl Rothacker | Karl Wohlleber | Jakob Maier |
Karl Jakob | Gottlob Dürr | Wilhelm Gauger | Gottlob Schradi | Wilhelm Schreiber |
Fritz Pfäffle | Karl Läpple | Karl Maier | Fritz Maier | August Dutt |
August Schüle | Ernst Rothacker | Friedrich Wochele | Gottlieb Reichardt | Wilhelm Maier |
Fritz Läpple | August Schöffler | Albert Laure | Otto Breitling | Richard Herrmann |
Harald Dangel |
1.Vorsitzende
EGAL WIE LANGSAM DU AUCH LÄUFST, DU SCHLÄGST ALLE, DIE ZU HAUSE BLEIBEN!
Einen weiteren großen Meilenstein beim TSV können wir nun verkünden:
Die Umrüstung unserer Flutlichtanlage auf beiden Plätzen ist nun abgeschlossen!
Zusammen mit der Firma LEDkon (Sitz in Neu-Anspach) und durch Unterstützung des KuG, des WLSB und der Stadt Weil der Stadt konnten wir dieses mehrere tausend Euro teurer Projekt realisieren. Ein Invest den man sicher nicht alle Tage stemmen kann.
Wir veranstalten am 13. Oktober ein Beerpong Turnier mit anschließender Techno Party.
Zum Ablauf:
- 30€ Startgeld pro Mannschaft (2 Spieler)
- um 18.30 Uhr sollte ein Vertreter je Mannschaft anwesend sein
- Bier wird für jede Runde gestellt
Preisgeld:
1. Platz 50€
2. Platz 30€
3. Platz 20€
Danach gibt es feinsten Techno von unserem DJ.
Für ausreichend Kaltgetränke ist gesorgt!
Go for Charity“ – Spendenübergabe mit den Sponsoren und Veranstaltern
NEIN zu sexualisierter Gewalt!
Wir vom TSV Merklingen nehmen diese Sache sehr Ernst und konnten hierzu zwei Vereinsmitglieder gewinnen die sich künftige als Beauftragte des Vereins um diese Belange kümmern.
Die Ansprechpartner sind:
Marina Laure / 07033-4751948
Dominik Kleinferchner / 0176-62284674
hilfe@tsvmerklingen.de
TSV Vereinsgaststätte